Vorsicht: Wie die alte Direktversicherung sozialabgabenpflichtig wird

Die Direktversicherung alter Art (nach „altem Recht“ gemäß § 40b Einkommensteuer-Gesetz) ist auch bei einer Finanzierung per Entgeltumwandlung frei von Sozialabgaben - aber nur, wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld stammen. Wenn nach Arbeitsplatzwechsel Ihr der neue Arbeitgeber aber kein Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld zahlt, ist es mit der Sozialabgabenfreiheit vorbei!

Der § 40b EStG gilt zwar seit Jahresende 2004 nicht mehr für neu abgeschlossene Direktversicherungen oder Pensionskassen, doch bis dahin sind Millionen Policen dieser Art vereinbart worden.

Umstellung wurde kaum genutzt

Diese Policen konnten zwar bis zum 30. Juni 2005 auf die neue Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG umgestellt werden. Das ging sogar automatisch, sofern der Arbeitnehmer diesem Wechsel nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ein Widerspruch war allerdings nur dann nötig, wenn die Direktversicherung den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG genügte. Das heißt, sie musste als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossen worden sein. Das aber war die Ausnahme.

So funktioniert der 40b EStG

Daher dürften die meisten alten Direktversicherungen in Form von Kapitallebens-Versicherungen noch immer vorhanden sein. Beiträge hierzu bis 1.752 Euro pro Jahr unterliegen nur einer Pauschalsteuer von 20 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der eventuell anfallenden Kirchensteuer. Zahlt sie der Arbeitgeber, dann sind sie sozialabgabenfrei. Das gilt auch für die Finanzierung per Entgeltumwandlung, sofern die Beiträge aus Sonderzahlungen des Arbeitgebers stammen.

Beim Arbeitsplatzwechsel ...

Wechseln Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Direktversicherungen von einem Arbeitgeber zum anderen, dann ist die Mitnahme der Police zwar grundsätzlich kein Problem. Sie kann beim neuen Arbeitgeber im Allgemeinen ohne Nachteile fortgeführt werden. Problematisch ist lediglich die Sozialabgabenfreiheit, wenn der neue Arbeitgeber keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bietet.

...kann es teuer werden

Denn dann wird aus der begünstigten „alten“ Direktversicherung plötzlich ein teurer Spaß: Mussten bei einem Jahresbeitrag von 1.500 Euro nur 300 Euro Pauschalsteuer im Jahr abgeführt werden, werden daraus plötzlich 900 Euro. Denn zu den 300 Euro Pauschalsteuer kommen Sozialversicherungs-Beiträge von jeweils 20 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzu.

Portabilität grundsätzlich nicht problemlos

Vergleichbare Förderungen für eine Direktversicherung nach § 3 Nummer 63 EStG („neues Recht“) können dagegen problemlos von einem Arbeitgeber zum anderen übertragen werden. Denn hier hängt die Sozialversicherungs-Freiheit nicht von Sonderzahlungen ab.

Empfehlung

Häufig tritt die bereits oben geschilderte Situation ein: Sie haben eine „alte“ Direktversicherung (also „altes Recht“, pauschalbesteuert), die bisher aus Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld finanziert wird. Sie ist somit sozialabgabenfrei. Nun steht ein Arbeitsplatzwechsel bevor. Der neue Arbeitgeber zahlt aber weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld. Sie möchten aber weiterhin Entgelt sozialabgabenfrei umwandeln. Hier gäbe es folgende Lösungsmöglichkeit:

1. Sie bitten Ihren alten Arbeitgeber um Übertragung der alten Direktversicherung auf Sie, d.h. Sie werden Versicherungsnehmer und führen die Direktversicherung als „normale“ Kapitallebensversicherung privat weiter. Wenn Sie es wünschen, können Sie den Versicherungsbeitrag reduzieren (in der Regel auf min. 15 bis 20 EUR monatlich) oder den Vertrag beitragsfrei stellen.

2. Sie schließen über den neuen Arbeitgeber eine neue betriebliche Altersversorgung ab (nach „neuem Recht“, § 3 Nr. 63 EStG), z.B. als Direktversicherung oder Pensionskasse, mit monatlicher Entgeltumwandlung. Das hat für Sie große Vorteile: Sie können aus Ihrem Lohn z.B. im Jahr 2008

Grundsätzlich sollte immer im persönlichen Gespräch ermittelt werden, welche Lösung für Sie hinsichtlich Ihrer Versorgungsziele und Ihrer steuer- und abgabenrechtlichen Situation sinnvoll und möglich ist. Für ein Gespräch stehe ich Ihnen - ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - gern zur Verfügung. >>> Kontakt

 

Vorsicht - Falle

 

 

Letztes Site-Update: 23. April 2012

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