Besserer Schutz der privaten Altersvorsorge von Selbstständigen bei Insolvenz

1. Einführung

Das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ ist am 31. März 2007 in Kraft getreten. Das neue Gesetz ist sehr zu begrüßen, da der Pfändungsschutz von privatem Altersvorsorgevermögen, insbesondere bei Selbstständigen, bisher unzureichend geregelt war. Ziel der Neuregelung: Privates Altersvorsorgevermögen soll in gleicher Weise geschützt werden wie Arbeitseinkommen (rd. 990 Euro mtl. unpfändbar - siehe Tabelle Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommem gem. § 850c Zivilprozessordnung, kurz ZPO). Besonders erfreulich: Neben der „Neuen Rente“ (Riester-Rente) ist insbesondere auch die Rürup-Rente (unsere „Basis-Rente“ und „Basis-Aufbau-Rente“) ohne Einschränkungen als pfändungsgeschütztes Produkt einsetzbar und daher für Selbstständige sehr zu empfehlen.

2. Höhe des Pfändungsschutzes (Ansparphase)

Um den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu ermöglichen (Verträge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen - siehe Punkt 3), kann jährlich ein nach Lebensalter gestaffelter Betrag in folgenden Stufen pfändungsgeschützt angespart werden (neuer § 851c Abs. 2 ZPO – siehe Auszug aus dem Bundesgesetzblatt):

Pfändungsgeschützte Altersvorsorge

Lebensalter von – bis

Pfändungsfreier Betrag pro Jahr

18 - 29
30 - 39
40 - 47
48 - 53
54 - 59
60 - 65

2.000 Euro
4.000 Euro
4.500 Euro
6.000 Euro
8.000 Euro
9.000 Euro

Die o. g. Beträge werden Jahr für Jahr addiert. Daraus ergeben sich pfändungsgeschützte Höchstgrenzen – max. 238.000 Euro zum 65. Lebensjahr (siehe Vermögensstaffel). Übersteigt das angesparte Altersvorsorgevermögen die Pfändungsgrenzen, die sich aus der jeweiligen Altersstufe ergeben, unterliegen die übersteigenden Beträge zu 7/10 der Pfändung. Das bedeutet: Ist der Rückkaufswert über den jeweiligen Höchstbetrag angestiegen, fällt der überschießende Teil nicht voll in die Konkursmasse, sondern 30% bleiben pfändungsgeschützt. Ab 714.000 Euro (3 x 238.000 Euro) unterliegen übersteigende Beträge vollständig der Pfändung.

Beispiel: Berechnung des pfändungsgeschützten Altersvorsorgevermögens

Vorhandenes Altersvorsorgevermögen (Rückkaufswert) zum 50. Lebensjahr: 150.000 Euro
Pfändungsgeschützte Höchstgrenze zum 50. Lebensjahr: 118.000 Euro (siehe Vermögensstaffel) zuzüglich 9.600 Euro (30% von 32.000 Euro) = 127.600 Euro
Pfändbares Altersvorsorgevermögen: 23.400 Euro

Ausnahme: Rürup-Rente / Riester-Rente
Das Thema „Überschreitung der pfändungsgeschützten Höchstgrenzen nach der Vermögensstaffel“ hat in der Ansparphase für die Rürup-Rente und die Riester-Rente eine untergeordnete Bedeutung. Grund: Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Rürup-Rente und die Riester-Rente in der Ansparphase lediglich im Rahmen der staatlichen Förderung pfändungsgeschützt.
Übrigens: In der Leistungsphase besteht bei beiden Vorsorgeformen Pfändungsschutz wie bei Arbeitseinkommen.

3. Geschützte Leistungen

Künftig werden nach dem neuen § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO (siehe Auszug aus dem Bundesgesetzblatt)
nicht nur lebenslange Renten (z. B. Rürup-Rente, Riester-Rente) in den Pfändungsschutz einbezogen, sondern auch andere Formen der privaten Vorsorge, wenn diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

Leistungen aus Verträgen dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber neben lebenslangen Renten auch andere in regelmäßigen Abständen erbrachte Leistungen lebenslang in den Pfändungsschutz einbezieht. So sind künftig auch andere Formen der Altersvorsorge, die insbesondere von Selbstständigen genutzt werden, pfändungsgeschützt (z. B. Auszahlungsplan mit Restverrentung). Obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich nur „lebenslange Leistungen“ schützen will, sind nach bisherigen Informationen auch marktgängige BU/EU-Zeitrenten pfändungsgeschützt.

4. Hinterbliebenenversorgung in den Schutz einbezogen

Es ist zulässig, in pfändungsgeschützte Altersvorsorgeverträge einen Hinterbliebenenschutz zu integrieren (neuer § 851c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO). Sieht dieser Schutz allerdings Kapitalzahlungen vor, können die Gläubiger darauf zugreifen. Beitragsrückerstattungen in der Ansparphase gelten als Hinterbliebenenversorgung.
Das Gesetz enthält keine Definition zum Begriff „Hinterbliebene“. Es wurde offensichtlich bei der Gesetzgebung die Auffassung vertreten, dass dieser Begriff im heutigen Rechtsleben klar umrissen ist. In Anlehnung an das Versorgungsrecht fallen hierunter Ehegatten, Kinder und Pflegekinder des Schuldners. Nach Aussage des Bundesministeriums der Justiz werden auch Lebenspartner in den Schutz einbezogen.

5. Umwandlungsrecht

Da viele Versicherungsverträge existieren, die nicht den Pfändungsschutzkriterien entsprechen, hat der Gesetzgeber den Betroffenen in § 173 VVG ein Umwandlungsrecht eingeräumt. Danach kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Lebensversicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des neuen § 851c Abs. 1 ZPO entspricht.

Das Umwandlungsrecht bezieht sich sowohl auf Neuabschlüsse (Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden) als auch auf Bestandsverträge. Daher ist es nicht sinnvoll, Selbstständigen „vorbeugend“ grundsätzlich nur noch pfändungsgeschützte Produkte zu empfehlen. Nach wie vor sollte der persönliche Bedarf im Vordergrund stehen! Es ist allerdings zur Zeit noch unklar, wann ein Versicherungsnehmer die Umwandlung vornehmen muss, ohne dass diese im Insolvenzverfahren angefochten werden kann. Wichtig: Bei einer Umwandlung geht die Finanzverwaltung steuerlich von einer Beendigung des bestehenden Vertrages und dem Abschluss einer neuen Versicherung aus (BMF-Schreiben vom 22.08.2002). Bei Beendigung sind die Zinsen der ursprünglichen Versicherung in diesem Zeitpunkt zu versteuern. Das in den neuen Vertrag eingebrachte Vorsorgekapital gilt steuerlich als Beitrag für die neue Versicherung. Im Hinblick auf den neuen Insolvenzschutz kann es aber durchaus noch zu einer anderen Betrachtung kommen.

6. Auf einen Blick: Welche Vorsorgeverträge sind nach dem neuen Gesetz bei Insolvenz geschützt / nicht geschützt (nach derzeitigen Kenntnisstand)

 

Ist das jeweilige Vorsorgeprodukt nach dem neuen Gesetz pfändungsgeschützt ?

Rürup-Rente

(neuer § 851d, ZPO)

Ja, auch mit BU/EU-Schutz und Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung

SIGNAL IDUNA: Ja, BSR, SIGGI-BSR und BSAR geschützt.

 

Riester-Rente

(neuer § 851d, ZPO)

 

Ja

SIGNAL IDUNA: Ja, Neue Rente geschützt. Die Kapitaloption (30%) ist nicht schädlich, aber bei Ausübung besteht kein Pfändungsschutz.

 

Private Rente

(neuer § 851c,

Abs. 1 ZPO)

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (auch mit BU/EU-Schutz und Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung).

Der Vertrag muss dem Kriterienkatalog entsprechen: Mindestendalter 60, Verfügungsverzicht (keine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung, Abtretung), keine Ausübung einer Kapitaloption.

SIGNAL IDUNA: Nein, Private Rente zur Zeit nicht geschützt, da hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (u. a.  Vereinbarung eines Verfügungsverzichts). Der SI - Verwertungsausschluss für ALG II - Bezieher ist hierfür nicht einsetzbar. Eine entsprechende SI Verfügunsverzichts-Erklärung ist in Vorbereitung.

 

Kapitallebensversicherung

Nein, da sie nicht dem Kriterienkatalog entspricht. Eine Kapitalleistung ist nicht zulässig.

 

BU/EU-Renten - auch selbstständige Verträge (neuer § 851c,

Abs. 1 ZPO)

 

Ja, lt. GDV hat der Gesetzgeber die Intention, durch die Neuregelung nicht nur lebenslange Renten, sondern auch die marktgängigen BU/EU-Zeitrenten in den Pfändungsschutz einzubeziehen.

SIGNAL IDUNA: Ja, sämtliche Produkte (uns liegen zur Zeit keine einschränkenden Hinweise vor).

 

Andere regelmäßig lebenslang erbrachte Leistungen (neuer § 851c,

Abs. 1 ZPO)
 

Ja, z. B. Auszahlungsplan mit Restverrentung. Strittig: Fondsansparplan mit anschließender, sofort beginnender Rente. Eine Auflistung sämtlicher geschützter Versorgungsformen liegt uns leider zur Zeit noch nicht vor.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

 

AN sind im Insolvenzfall durch den PSV geschützt. Personen, die nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen (beherrschender GGF), sind durch Verpfändungserklärung bzw. unwiderrufliches Bezugsrecht abgesichert (unabhängig von der Neuregelung).

 

GRV-Renten, Pensionen, usw.

(§ 850 ff ZPO)
 

Bereits heute schon wie Arbeitseinkommen geschützt (unabhängig von der  Neuregelung).

Fazit: Rürup-Renten und Riester-Renten sind ohne Einschränkungen durch die Neuregelung geschützt. Renten und Pensionen aus den gesetzlichen Versorgungssystemen und auch die bAV sind unabhängig von der Neuregelung pfändungsgeschützt. Private Renten unterliegen nur dem Pfändungsschutz, wenn diese dem Kriterienkatalog entsprechen (Mindestendalter 60, Verfügungsverzicht). Kapitallebensversicherungen sind nicht pfändungsgeschützt.

 

Vorsorgeschutz für Selbständige

 

 

Letztes Site-Update: 23. April 2012

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